Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten?
Entgegen der viel verbreiteten Meinung, darf ein Vermieter bei der Vermietung seiner Wohnung nicht einfach stillschweigend einen Schlüssel zurückbehalten. Im Mietrecht ist geregelt, dass alle vorhandenen Wohnungsschlüssel dem Mieter auszuhändigen sind. Auch der sogenannte „Notfall“ (Wasserrohrbruch, etc.) begründet keine Zurückbehaltung von Schlüssel durch den Vermieter.
Hier hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall ein Dritter den Zutritt zur Wohnung gewährleisten kann. Ist kein Dritter verfügbar, sowie auch der Mieter nicht erreichbar, kann der Vermieter je nach Dringlichkeit die Wohnung mittels eines Schlüsseldienstes öffnen lassen. Wer die Kosten dafür trägt richtet sich nach der entsprechenden Sachlage.
Viele Vermieter sind der festen Überzeugung, dass sie (ohne dies dem Mieter mitzuteilen) stillschweigend einen Wohnungsschlüssel der Mietwohnung einbehalten dürfen. Dies ist lt. Mietrecht nicht erlaubt. Nur wenn der Mieter sein Einverständnis dazu erteilt, darf der Vermieter einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vermieter die Mietwohnung in Abwesenheit des Mieters auch betreten darf.
Darf der Vermieter die Mietwohnung jederzeit betreten?
Da der Mieter (als Besitzer der Wohnung) generell das Hausrecht über seine Wohnung hat, ist es dem Vermieter nicht erlaubt die Wohnung ohne wichtigen Grund zu betreten (Hausrecht siehe z. B. Art. 13 Grundgesetz, sowie §§ 858 ff., 903 und 1004 BGB). Auch für Vermieter gilt:Wer unbefugt die Mietwohnung betritt oder sich unbefugt darin aufhält begeht Hausfriedensbruch. Dies kann nach §123 Strafgesetzbuch bestraft werden.
Im Allgemeinen gilt: Ein Vermieter darf die Mietwohnung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Mieters betreten.
Betreten der Wohnung aus konkret begründetem Anlass zulässig
Verschiedene Gerichte billigen dem Vermieter ein Betreten der Wohnung auch ohne wichtigen Grund im Abstand von ein bis zwei Jahren zu, ohne dass dies im Mietrecht verankert ist. Selbstverständlich darf auch in diesem Fall die Wohnung nur in Anwesenheit des Mieters und nach rechtzeitiger Vorankündigung betreten werden.
Liegt ein konkret begründeter Anlass vor, hat der Vermieter (oder auch Vertreter des Vermieters, wie Handwerker, Makler, Hausverwalter, etc.) das Recht die Wohnung zu betreten. Konkret begründete Anlässe sind z. B. die Sichtung und Beseitigung von bekanntgewordenen Mängeln in der Mietwohnung, Begutachtung des Mietobjektes zwecks Planung von Modernisierungs-/Renovierungsmaßnahmen, Verkaufs- oder Weitervermietungsabsicht, etc.
Auch hierbei muss eine Ankündigung mit ausreichender Voranmeldung erfolgen. Auch sind die sogenannten „gesetzlichen Ruhezeiten“ des Mieters zu beachten. Termine haben deshalb werktags – am besten in Absprache mit dem Mieter – zu erfolgen.
Vermieter sind gut beraten, sich im Zweifel erst an einen Fachmann zu wenden, damit es nicht durch falsche Annahmen bezüglich der Vermieterrechte zum Streit mit dem Mieter kommt.